Eintritts-Berechtigung für Schülerinnen und Schüler
Für wen gilt der „Corona-Testpass“?
Die Schule gilt als „befugte Stelle“, die einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2 erstellen darf, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Der „Corona-Testpass“ gilt für Schülerinnen und Schüler als dieser erforderliche Nachweis.
Das bedeutet in der Praxis:
Der „Corona-Testpass“ von Schülerinnen und Schülern gilt überall dort, wo Kinder und Jugendliche über 10 Jahren verpflichtend einen Testnachweis vorlegen müssen. Kindern im Alter unter zehn Jahren dient der „Testpass“ als freiwillige Testdokumentation, und diese kann – muss aber nicht als Nachweis der regelmäßigen Testung vorgelegt werden. Zum Nachweis des Alters der Schülerin/des Schülers empfiehlt es sich, das sie/er einen Schülerausweis, einen Freifahrtschein oder ähnliches beim Restaurantbesuch dabei hat.